Johann Nepomuk Zwerger (1796–1868), Bildnisbüste Johann Friedrich Städel, 1829
„Im Namen Gottes! Nachdem ich, der hiesige Bürger und Handelsmann Johann Friedrich Städel, seit langem den Entschluß gefaßt habe, meine beträchtliche Sammlung von Gemälden, Kupferstichen und Kunstsachen, nebst meinem gesammtem dereinst zurücklassenden Vermögen, insoweit letzteres nicht durch besondere Legate eine Verminderung erleidet, der Stiftung eines besonderen, für sich bestehenden und meinen Namen führenden Kunstinstituts zum Besten hiesiger Stadt und Bürgerschaft zu widmen, auch zu dem Ende bereits früherhin und namentlich unterm 26. Jänner 1793 und 18. Januar 1812 testamentarische Verordnungen von mir errichtet worden sind, inzwischen aber meine geliebte Vaterstadt in ihre Selbstverwaltung, und nach Abschaffung der Französischen Einrichtungen und Gesetze, in den Genuß der vorhin da hier gegolten habenden gemeinen und statutarischen Rechte zurückgetreten ist; so habe ich mich entschlossen, unter Cassir und Annullierung der ob gedachten und aller frühern letzt willigen Dispositionen, mit Beobachtung der Förmlichkeiten des gemeinen Rechts, bei, Gott sey Dank! Noch genießenden vollen Seelenkräften, wie es nach meinem Ableben mit meinem rücklassenden zeitlichen Vermögen gehalten werden soll, hiermit zu verordnen.
Ich will und verordne solchem nach wie folgt:
sammt dazu gehörigen Büchern, soll die Grundlage eines zum Besten hiesiger Stadt und Bürgerschaft hiermit von mir gestiftet werdenden Städel'schen Kunstinstituts seyn. Dieses Städel'sche Kunstinstitut setze ich zu meinern Universalerben in meinen gesammten dereinstigen Nachlaß an beweglichem und unbeweglichem Vermögen, mit alleiniger Ausnahme der von mir in der Testamentsbeilage für meine Verwandte, Freunde und andere Personen gestifteten oder noch fernerhin, durch von mir ge und unterschriebene, oder auch nur unterschriebene Zettel gestiftet werdenden Legaten, in bester Rechtsform hiermit ein.
der hiesigen Stadt zu einer wahren Zierde gereichen und zugleich deren Bürgerschaft nützlich werden möge; so will ich, daß nicht nur meine vorräthige Sammlung an Gemälden, Handzeichnungen und Kupferstichen, nebst denen in das Kunstfach einschlagenden Büchern, auch sonstigen Kunstsachen erhalten, und von Jahr zu Jahr vermehrt – bei vorkommenden Gelegenheiten durch Austausch der vorhandenen schlechtern und mittelmäßigen Stücke gegen bessere, vervollkommnet, sondern auch angehenden Kunstlern und Liebhabern, an bestimmten Tagen und Stunden unter gehöriger Aussicht zum Gebrauch und Ansicht ganz frei und unentgeltlich geöffnet werden.
Zugleich aber verordne ich, daß Kinder unbemittelter dahier verbürgerter Eltern ohne Unterschied des Geschlechttes und der Religion, welche sich den Künsten und Bauprofessionen widmen wollen, zur Erlernung der Anfangsgründe des Zeichnens, durch geschickte Lehrer, oder in dem da hier bereits bestehenden städtischen Zeichnungsinstitut – und wenn sie ihre glücklichen natürlichen Anlagen und Fähigkeiten bei diesem ersten Unterricht erprobet, auch durch Fleiß und gute Aufführung sich einer weitern Unterstützung würdig gemacht haben, durch an deren Meister in der historischen- und Landschaftsmalerei, im Kupferstechen in allen Manieren, in der reinen und angewandten Mathematik, ganz besonders aber in der Baukunst, und denen in das Kunstfach einschlagenden Wissenschaften unentgeldlich unterrichtet werden – und die nöthige Unterstützung dahier, auch wohl, nach befindenden Umständen und der sich bei einem oder dem andern Individuum zeigenden eminenten Fähigkeiten und guten Aufführung, in der Fremde, – um sich zu nützlichen und brauchbaren Bürgern und Künstlern zu bilden, aus diesem meinem Kunstinstitut erhalten sollen.
– die Regulirung der Besoldungen; die Verlegung des Instituts aus meinem auf dem Roßmarkt gelegenen Hause in ein anderes geräumigeres, zu dem Zweck eigends zu erkaufen und neu zu erbauendes Haus, wo sodann das erstere an den Meistbietenden zu verkaufen wäre; die Veräußerung der zu meinem Nachlaß gehörigen Immobilien und Mobilien; die Verwaltung des ganzen Stiftungsfonds, dessen Kapitalien auf da hiesige und auswärtige Hypotheken, auf den Inhaber lautende Obligationen aller Gattung – bei in- und auswärtigen Anlehen, in Konsortien, auch auf Versätze von Obligationen, disponirt die bei meinem Ableben sich vorfindenden Wechselbriefe längstens nur noch auf ein Jahr von der Verfallzeit an, wenn sonst kein erheblicher Anstand obwaltet, nach dem Gutfinden der Stiftungsadministratoren prolongirt, daß aber nachher und nach Ablauf dieser Zeit, schlechterdings keine Darleihen auf simple mit keinem Pfand versehene Wechsel weiter gemacht werden dürfen); die jährliche Vergrößerung dieses meines Stiftungsfonds aus einem Theil der jährlichen Zinsen, damit derselbe bei sich etwa ereignenden Verlusten nicht in der Folge geschwächt werde, und vielmehr vön Zeit zu Zeit zunehme; die Einziehung der Aktivausstände, die Wahl der Lehrer, welche den jungen Leuten Unterricht ertheilen, die Bestimmung, welche Subjekte aus dem Institut Unterstützung genießen sollen? wie viel? und auf wie lange?
– die Prüfung deren Moralität und die Ahndung eines unsittlichen Betragens; ihre alsbaldige Abschaffung, wenn sie sich, ihre Eltern oder Vormünder, durch ein ungebührliches Betragen der empfangenen Unterstützung unwürdig machen; alles dieses, so wie die ganze unumschränkte Verwaltung des Instituts, und was in irgendeiner Hinsicht damit in Verbindung stehet, bleibt, ohne irgend eine obrigkeitliche Rücksprache oder Genehmigung einholen zu dürfen, dem freien Ermessen der von mir gleich weiter unten angeordneten Stiftungsadministratoren lediglich überlassen. Ich ernenne nämlich
wie auch zu Vollziehern meiner letzten Willensverordnungen nach alphabetischer Namensordnung nachfolgende meine Freunde, welche mir die Annahme gütigst zugesagt haben – als nämlich:
Herrn Dr. jur. Johann Georg Grambs,
Hrn. geheimen Finanzrath Johann Gerhard Hofmann,
Hrn. Handelsmann Philipp Nikolaus Schmidt,
Hrn. Handelsmann Johann Karl Städel *), und
Hrn. Dr. jur. Karl Friedrich Stark.
Da der Herr Joh. Karl Städel noch bei Lebzeiten des Stifters verstorben, so wurde von demselben Herr Karl Ferdinand Kellner an dessen Stelle als Administrator ernannt.
Da ich zu ihnen das volle Zutrauen hege, daß sie dieses mein gestiftetes Kunstinstitut wohl verwalten werden, so verordne ich zwar, daß sie sogleich nach meinem Ableben und ihre Nachfolger in der Zukunft bei dem hiesigen Schöffen- und Appellationsgerichte, wenn gleich dessen Namen und Einrichtung sich in der Folge ändern würde – auf diese meine Stiftungsurkunde in Eidespflichten zu nehmen sind – es ist aber dabei mein Wille, daß diese Männer für ihre freiwillig übernommene Verwaltung auf keinerlei Art verantwortlich gemacht werden sollen.
Diese meine ernannten Herren Administratoren sollen Sammt oder Sonders als die Repräsentanten des von mir zum Universalerben eingesetzten Städel’schen Kunstinstituts um die Einweisung in den Besitz meiner Verlassenschaft bei der Behörde nachsuchen, und nachdem diese erfolgt seyn wird, als ernannte Testamentsvollzieher die von mir gemachten Partikularvermächtnisse vorschriftsmäßig aus der Verlassenschaftsmasse berichtigen.
Bei dem Abgang eines oder des andern der Administratoren, ergänzen dieselben sich durch freie Wahl mit einer würdigen Person aus der da hiesigen Bürgerschaft, und wenn die Stimmen getheilt wären, durch das Loos.
Bei Abfassung sonstiger Administrationsbeschlüsse entscheidet die Mehrheit der Stimmen, und sollten sich in der Folgezeit etwa wichtige Fälle ereignen, bei welchen die Herren Administratoren eine noch anderweitige Berathung für dienlich und zweckmäßig erachten sollten: so wünsche ich, daß sie sich alsdann vorzüglich an den jetzigen zweiten Herrn Bürgermeister und Direktor des Gerichts erster Instanz, Hrn. Johann Wilhelm Metzler wenden möchten, von dessen Freundschaft und patriotischen Gesinnungen ich vollkommen gewärtige und überzeugt bin, daß er sie zum Besten meiner Stiftung zu allen Zeiten mit seinem gütigen Rath und gründlichen Einsichten mit Vergnügen unterstützen werde.
im §. 3. ertheilten unbeschränkten Gewalt, die Administrationsbefugnisse sich von selbst ergeben, und es überflüssig wäre, außer dem bereits oben erwähnten in ein näheres und umständlicheres Detail dieserhalben einzugehen, also will ich nur zur Richtschnur der Administration noch Folgendes bemerken:
Es liegt nämlich
a) in meinem Willen, daß dieses von mir gestiftete Städel’ſche Kunstinstitut für sich bestehen, und mit keinem andern, ja selbsten mit keinem Kunstinstitut jemals verbunden, und daß solches von den von mir ernannten und angeordneten Vorstehern ausschließlich verwaltet und besorgt werden solle. So sehr ich auch wünsche,
b) daß in der Zukunft dieses Institut durch Beiträge, Vermächtnisse und Geschenke anderer Kunstliebhaber und Unterstützer der schönen Künste vermehrt werde, so dürfen doch solche Beiträge unter Bedingnissen, welche dem Geiste meines Instituts oder meinem erklärten Willen im mindesten zuwider sind, schlechterdings nicht angenommen werden, wenn auch der augenscheinliche Vortheil des Instituts dabei zu Tage liegen sollte. -
e) dürfen von den zum Kunstinstitut gehörigen Gemälden, Handzeichnungen, Kupferstichen, Büchern und andern Kunstsachen keine ausgeliehen, oder unter irgendeinem Vorwand aus dem Lokale des Instituts, es seyean wen es wolle, mithin auch nicht an einen der Mitadministratoren verabfolgt werden, und gleichwie
c) ich bereits oben § 2. erwähnt habe, daß den Administratoren frei stehet, selbst unter den von mir hinterlassen werdenden Gemälden, Zeichnungen und Kupferstichen, auch sonstigen Kunstsachen und Büchern diejenigen abzusondern und auszuschließen, welche nicht würdig befunden wurden, in dem Institute aufbewahrt zu werden, also sollen auch die Administratoren nur solche als Gabenvermächtnisse und Schenkungen annehmen, welche nämliche Prüfung ausgehalten haben, maßen ich in Ansehung meiner eigenen Sammlung nämliche vorsichtige Auswahl verordnet habe, Niemand dadurch sich beleidigt finden kann.
beide von hier, deren erster seit 20 Jahren, der andere seit 7 Jahren sich in meinen Diensten zu meiner völligen Zufriedenheit befunden und noch befinden, sollen zwar, mit Beibehaltung ihres bisherigen Gehalts, welcher ihnen von Jahr zu Jahr jedesmal mit Funfzig Gulden vermehrt worden, und eines von der Administration zu bestimmenden Quantums für die Kost, im Hause des Instituts bei dem Personale des Instituts angestellt werden, jedoch nur so lange, als dieses mit dem Beifall und der Zufriedenheit der Herren Vorsteher geschehe kann, indem meine Absicht nicht ist, ihnen auf den Gegenfall ein erworbenes Recht auf ihre Lebenszeit einräumen zu wollen, vielmehr stehet nach § 3. auch ihre Entlassung in dem Befinden der Herren Vorsteher, und wenn einer oder der andere sich verehelichen würde, so hat derselbe ohne Widerrede das dermalige Lokale des Instituts zu verlassen, und wegen einer in der Nähe des Kunstinstituts zu beziehenden Wohnung den Beifall der Herren Administratoren sich zu erbitten, sofort mit der Summe sich zu begnügen, welche ihm dieselben jährlich für das Logis zu bestimmen sich geneigt finden lassen werden.
– auf den Fall, daß einer oder der andere vor mir verstürbe – ernannt oder von ihnen vorschriftsmäßig aus der hiesigen Bürgerschaft erwählt werdenden Herren Administratoren sowohl bei der ersten Einrichtung als bei dem Fortgange dieses Städel’schen Kunstinstituts, setze, und es weder räthlich noch nützlich ist, alle künftige Einrichtungen im Voraus durch Instruktionen zu bestimmen; so genüget es mir, den Geist und die Absicht meines Instituts in dem Vorstehenden sattsam ausgedrückt und den Herren Vorstehern alle unbeschränkte Macht und Gewalt zur Erreichung meiner wohlgemeinten Intention ertheilt zu haben.
und was dahin gehörig ist, belangt, zu beständigen Stiftungs-Rechnungs-Revisoren hiermit ernannt haben:
1) den zeitigen Herrn Schultheißen,
2) den jedesmaligen Herrn Syndicum primarium,
3) den zeitigen Herrn Senioren des löblichen Bürgerausschusses, und - -
4) zwei von letzterem aus seiner Mitte zu wählende des Rechnungswesens verständige Mitglieder. Diesen Herren Revisoren sollen Bücher und Rechnungen jährlich an einem bestimmten Tage in einer Session der Herren Vorsteher des Instituts zur Revision vor gelegt werden.
Für diese Bemühung bestimme ich jedem derselben eine jährliche Renumeration von zehen Dukaten in Gold, welche demselben aus dem Stiftungsfond zu verabreichen sind. Nebst diesem ist mein Wunsch, daß die hiesige Bürgerschaft durch die Administration von Zeit zu Zeit von dem Fortgang des Instituts und seinen wohlthätigen Wirkungen eine allgemeine Kenntniß erhalte.
(welche als gegenwärtigem Testamente wörtlich einverleibt anzusehen sind) enthalten, mein reiflich überlegter letzter und liebster Wille ist, also will und verlange ich, daß derselbe in allen Stücken genau befolgt werde, und daß daferne derselbe wider Verhoffen als ein solennes Testament nicht bestehen könnte, dennoch als Codicill und auf jede andere Art und Weise, als den Rechten nach am besten geschehen kann und mag, aufrecht und bei Kräften erhalten werde.
Urkundlich meiner eigenhändigen vor dem Herrn Notar und sieben besonders requirirten Testamentszeugen vollzogenen Unterschrift und Besiegelung.
So geschehen Frankfurt am Main, Mittwochs den fünfzehnten März im Jahr Eintausend Achthundert und Fünfzehn.
(L. S.) Johann Friedrich Städel als Testirer.
(L. S.) Bernhard Otto Fuß als erbetener Testamentszeuge.
(L. S.) Michael Hänel als erb. T. euge.
(L. S.) Emanuel Winkler als erbet. Test. Zeuge.
(L. S.) Christian Reges als erb. Test. euge.
(L. S.) Ludwig Roos als erb. Test. euge.
(L. S.) August Wilhelm Berninger als erb. Test. Zeuge.
S.) Konrad Heinrich Nagel als erb. Test. Zeuge.
Daß die vorstehende Testamentshandlung in meiner des unterzeichneten, hierzu besonders realirrten, Notars Gegenwart, durchaus nach gesetzlicher Vorschrift, besonders mit genauer Beobachtung der Einheit des Akts, auch unter nochmaliger Rekognition von allerseits Hand und Siegel, sey vollzogen worden; solches wird hierdurch von mir auf besonderes Ersuchen subfide notariali mit Hand und Siegel beurkundet. So geschehen Frankfurt am Main, den 15. März 1815. (L s) Carl Wilhelm Cordier, bei der freien Stadt Frankfurt a. M. immatr. öffentl. geschworner Notar. Eröffnet und verlesen bei dem Stadtgericht. Dienstags den 3ten Dezember 1816. Hartmann, 1r Secretär.
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